Lockdown

bis zum Ablauf des 30. November 2020 für den Publikumsverkehr verboten:

  • Angebote für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Diskotheken
  • EMS-Studios
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Jugendhäuser
  • Kinos, Freilichtkinos,
  • Konzerthäuser
  • Kunstschulen
  • Messen
  • Museen (auch Kunstausstellungsorte mit anderen Bezeichnungen)
  • Musikschulen
  • Pilates-Studios
  • Seniorenbegegnungsstätten
  • Tanzlokale
  • Tanzschulen
  • Tanzveranstaltungen
  • Theater
  • Yoga-Studios

zulässige Veranstaltungen/Zusammenkünften:

  • Archive
  • Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
  • Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien)
  • Forschungseinrichtungen (außeruniversitär)
  • Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen
  • Galerien (wenn der Kunsthandel und nicht der Ausstellungsbetrieb im Vordergrund steht)
  • öffentliche Gärten, Parks
  • Jagdausübung, Jagdhundeausbildung
  • Musikakademien
  • Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen
  • Sitzungen (insbesondere der staatlichen, körperschaftlichen und kommunalen Kollegialorgane)
  • Spielplätze
  • Trauerfeierlichkeiten
  • Wohnungseigentümerversammlungen
  • Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
  • Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung
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