bis zum Ablauf des 30. November 2020 für den Publikumsverkehr verboten:
- Angebote für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Diskotheken
- EMS-Studios
- Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
- Jugendhäuser
- Kinos, Freilichtkinos,
- Konzerthäuser
- Kunstschulen
- Messen
- Museen (auch Kunstausstellungsorte mit anderen Bezeichnungen)
- Musikschulen
- Pilates-Studios
- Seniorenbegegnungsstätten
- Tanzlokale
- Tanzschulen
- Tanzveranstaltungen
- Theater
- Yoga-Studios
zulässige Veranstaltungen/Zusammenkünften:
- Archive
- Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
- Familiäre Betreuungsgemeinschaften (höchstens drei Familien)
- Forschungseinrichtungen (außeruniversitär)
- Forschungs- und Lehrbetrieb an Hochschulen
- Galerien (wenn der Kunsthandel und nicht der Ausstellungsbetrieb im Vordergrund steht)
- öffentliche Gärten, Parks
- Jagdausübung, Jagdhundeausbildung
- Musikakademien
- Prüfungen, Staatsprüfungen, Laufbahnprüfungen
- Sitzungen (insbesondere der staatlichen, körperschaftlichen und kommunalen Kollegialorgane)
- Spielplätze
- Trauerfeierlichkeiten
- Wohnungseigentümerversammlungen
- Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, wenn die Personen unmittelbar zusammenarbeiten müssen
- Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung