Satzung

Satzung des Rödelheimer Vereinsring 1969 e. V.

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Rödelheimer Vereinsring 1969 e.V.“
  2. Sitz des Vereins und Gerichtstand ist Frankfurt am Main.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Förderung aller Maßnahmen, Einrichtungen und Veranstaltungen, die eine wirksame Hilfe für das Vereinsleben im Stadtteil Rödelheim bedeuten.
  2. Unterstützung und fachliche Beratung der Mitglieder bei der Vertretung ihrer Belange gegenüber Behörden, politischen Parteien, anderen Vereinen und der Öffentlichkeit.
  3. Stärkung des Geschäfts- und Vereinslebens der angeschlossenen Vereine durch die Bereitstellung von Räumen.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Es wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet, ist auf sozialer Grundlage tätig und Parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4

  1. Mitglied des Vereinsrings kann jeder Verein werden, der in Rödelheim tätig ist bzw. seinen Sitz in Rödelheim hat.
  2. Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die bestehende Satzung ist von dem Eintreten anzuerkennen.

§ 5

  1. Der Austritt aus dem Vereinsring erfolgt durch rechtsverbindliche, schriftliche Erklärung an den Vorstand.
  2. Der Austritt wird zum Ende eines Geschäftjahres wirksam und muß drei Monate vor dem Wirksamwerden erklärt sein.

§ 6

  1. Der Ausschluß aus dem Vereinsring kann wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Vereins.
  2. Das Mitglied ist über den Vorstandsbeschluß durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Er hat innerhalb einer Frist von vier Wochen ein Einspruchsrecht. Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Diese ist kurzfristig, innerhalb von acht Wochen, einzuberufen.

§ 7

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Vereinsring durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden oder öffentliche Zuwendungen und durch Erträge aus Vereinsvermögen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes, festgelegt.

§ 8

Organe des Vereinsrings sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereinsrings. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, einberufen.
  2. Die Mitgliedsversammlung gilt als ordnungsgemäß zustande gekommen, wenn sie vier Wochen vorher, unter Angabe einer Tagesordnung, schriftlich einberufen wurde.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer den anwesenden Vorstandsmitgliedern mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Nur Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben Stimmrecht.
  4. In der Mitgliederversammlung werden Mitglieder durch ihren Vorsitzenden oder Delegierten vertreten. Jede Person kann nur einen Verein vertreten. Jeder Verein hat nur eine Stimme.

§ 10

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl der Kassenprüfer
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  7. Genehmigung des Jahresetats.

§ 11

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesen sind. Der Vorstand tagt nach Bedarf und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bein Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand:

    a.) der/dem Vorsitzenden

    b.) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c.) der/dem Kassierer/in und

    d.) der/dem Schriftführer/in
  2. dem erweiterten Vorstand:

    a.) zwei – vier Beisitzer
  3. Die Mitgliederversammlung kann jedoch zur Erledigung bestimmter Aufgaben zusätzliche Beisitzer wählen.

Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in bilden den vertretungsberechtigten Vorstand Im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer/in zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereinsrings bestellen. Sie/er kann die Aufgaben von Kassierer und Schriftführer wahr- nehmen. Für diese Tätigkeit erhält sie/er eine Aufwandsentschädigung, die vom Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Die anderen Miitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand erstellt den Jahresetat. Dieser ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Ausgabewirksame Beschlüsse des Vorstandes, sowie Beschlüsse über die Veräußerung von Vereinsvermögen, bedürfen in jedem Einzelfalle der Zustimmung einer Mitglieder- versammlung, wenn der zu veranschlagende Wert einer Maßnahme 10.000 DM ( in Worten: zehntausend) übersteigt. In dringenden Fällen (z.B. kurzfristig erforderliche Reparaturen am Vereinshaus) handelt der Vorstand jedoch eigenverantwortlich.

Der Vorstand kann zur Erfüllung von Sonderaufgaben oder zur Vorbereitung bestimmter Aufgaben oder Maßnahmen Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse müssen von einem Mitglied des Vorstands geleitet werden.

§ 12

Von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist in der folgenden Versammlung zu Verlesen und zu genehmigen.

§ 13

Auflösung des Vereinsrings

  1. Die Auflösung des Vereinsrings kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Einberufung einer Mitgliederversammlung muß ein Antrag des Vorstands oder der Hälfte der Mitglieder zugrunde liegen.
  3. Zur Auflösung des Vereinsrings ist in zwei, im Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlung, jeweils eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  4. Die Einladungen hierzu müssen schriftlich, mindestens drei Wochen vorher, mit Angabe des Zweckes erfolgen.
  5. Im Falle einer Auflösung des Vereinsrings ist das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution zuzuführen.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Rödelheimer Vereinsrings am 21.07.1997 mit 23 Stimmen bei 2 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen beschlossen.

Sie kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden Mitglieder geändert oder ergänzt werden.

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihres Eintrages in das Vereinsregister in Kraft.